Info Oktober 2025:

Überweisungen an die Finanzbehörden in Bayern

Ab dem 9.10.2025 wird aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben im Bankenverkehr bei Online-Überweisungen genauer geprüft, ob Zahlungen sicher und korrekt beim richtigen Empfänger ankommen, d.h. explizit, ob IBAN und der dazugehörige Name des Empfängers der Überweisung übereinstimmen (sog. „IBAN-Namensabgleich“ oder „Verification of Payee“). Die Bafin führt dazu aus, dass das Ergebnis der Empfängerüberprüfung für den Zahlenden im Online-Banking drei unterschiedliche Auswirkungen haben kann:

  • Stimmen die Angaben auf der Überweisung mit denen des Zahlungsempfängerkontos überein, kann diese Zahlung autorisiert und ausgeführt werden.
  • Bei fast übereinstimmenden Daten wird dem Überweisenden der Name des Zahlungsempfängers genannt, die Daten können korrigiert oder die Überweisung ohne Änderung autorisiert werden.
  • Bei abweichenden Angaben erfolgen eine entsprechende Information und ein Hinweis auf das Risiko einer Überweisung an möglicherweise den falschen Empfänger hingewiesen. Die Überweisung kann trotzdem ausgelöst werden.

Unabhängig von den Bankenhinweisen im „IBAN-Namensabgleich“ bleibt weiterhin die Angabe der korrekten IBAN für den erfolgreichen Überweisungsvorgang entscheidend.

Der Vorteil dieses Prozederes ist einerseits, dass die Empfängerdaten abgeglichen werden, um einem möglichen Überweisungsfehler vorzubeugen. Andererseits verbleibt das Risiko bei einer nicht korrekt durchgeführten Überweisung künftig alleine beim Überweiser.

Die korrekte Bezeichnung des Empfängernamens ist in der Praxis teilweise gar nicht so einfach. Dies gilt insbesondere bei Zahlungen an die verschiedenen Finanzämter, Finanzkassen etc. der Finanzverwaltung. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun entsprechend reagiert und festgelegt, dass

künftig für alle Überweisungen an sämtliche Finanzämter in ganz Bayern der einheitliche Empfängername „Freistaat Bayern“ gilt.

Sonstiges Aktuelles

INFO Februar 2025:

Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen Das Bundesfinanzministerium (BMF) teilt mit, dass ab 2025 die Pflicht besteht, den Einsatz oder die

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INFO August 2022:

Einkommensteuer Steuerermäßigung nach § 35 a EStG bei ambulanten Pflege- und BetreuungsleistungenBFH-Urteil vom 12.04.2022 Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG

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