INFO August 2022:

  • Steuerermäßigung nach § 35 a EStG bei ambulanten Pflege- und
    Betreuungsleistungen (BFH)
  • Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims (BFH)

Einkommensteuer

Steuerermäßigung nach § 35 a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
BFH-Urteil vom 12.04.2022

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten kann
auch von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen diese Aufwendungen für
den Dritten erwachsen. Selbst, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen
Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person
ausgeübt oder erbracht werden, kann die Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Es ist keine
Voraussetzung, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte
Pflege- und Betreuungsleistungen der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung
erhalten noch, dass in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden ist.

Erbschaftsteuer

Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims
BFH-Urteil vom 01.12.2021

Ein Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden
Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv
unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen
reichen nicht aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe sein, wenn dem
Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim nicht möglich ist.

Sonstiges Aktuelles

INFO Juni/Juli 2022:

Verlängerung der Steuererklärungsfristen 2020 – 2024 Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 bis 2024 inberatenen Fällen und

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INFO März 2022:

Einkommensteuer Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software BMF-Schreiben vom 26.02.2021 Für Computerhardware und für Betriebs- und Anwendersoftware kann aufgrund destechnologischen

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