INFO Juni/Juli 2022:

  • Verlängerung der Steuererklärungsfristen 2020 – 2024
  • Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung
    getragenen, bürgerlichen Kleidung, (BFH)
  • Steuerliche Behandlung von Zuzahlungen zum Firmenwagen (BMF)
  • LSt-Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen
    des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der
    Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets (BMF)
  • Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen (BMF)

Verlängerung der Steuererklärungsfristen 2020 – 2024

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 bis 2024 in
beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten erneut verlängert.
Für beratene Steuerpflichtige ergeben sich künftig folgende Abgabefristen:
VZ 2020: 31.08.2022
VZ 2021: 31.08.2023
VZ 2022: 31.07.2024
VZ 2023: 31.05.2025
VZ 2024: 30.04.2026
Der allgemeine Zinslauf beginnt für den Besteuerungszeitraum 2020 am 1. Oktober diesen Jahres
und für 2021 am 1. Oktober 2023.
Ebenfalls wird die Zeitspanne, innerhalb derer das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach
Ermessen festsetzen kann (§152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO), für die Besteuerungszeiträume 2020 und
2021 um sechs Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate, für den
Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei
Monate verlängert.
Zu beachten ist, dass vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach §
149 Abs. 4 AO von diesen Fristverlängerungen unberührt bleiben (BMF-Schreiben vom
23.06.2022, IV A 3 – S 0261/20/10001:018).
Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragenen bürgerlichen
Kleidung, BFH-Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 33/18; veröffentlicht am 23.06.2022

Gemäß o.g. BFH-Urteil können lediglich Aufwendungen für „typische Berufskleidung“ gem. § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Betriebsausgaben i.S. § 4 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden, die nicht
auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung stellen
Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dar, die grundsätzlich nicht
abziehbar sind.

Steuerliche Behandlung von Zuzahlungen zum Firmenwagen
BMF-Schreiben vom 3.3.2022 definiert aktuelle Anwendungsregeln zur privaten Kfz-Nutzung für
die Praxis.
Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz an den
Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt (selbst getragene Kosten), mindert dies den Nutzungswert.
Da der Arbeitnehmer in Höhe des Nutzungsentgelts nicht bereichert ist, liegt kein steuerpflichtiger
Arbeitslohn vor.
Das Nutzungsentgelt (z.B. für die Übernahme von Leasingraten) muss vertraglich vereinbart werden
oder aufgrund einer dienstrechtlichen Rechtsgrundlage geleistet werden. Ein Barlohnverzicht durch
Gehaltsumwandlung stellt kein Nutzungsentgelt dar.
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kfz mindern nicht die
Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung (Bruttolistenneupreis). Die Zuzahlung kann aber als
Nutzungsentgelt, gleichmäßig verteilt, auf den Nutzungswert der privaten Nutzung angerechnet
werden.

LSt-Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für
den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets
Zuschüsse, die Arbeitgeber an Ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind gemäß § 3 Nr.
15 EStG steuerbefreit.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet,
wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche
Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen. Es wird allerdings auf die Jahresbetrachtung
abgestellt. Auf das Kalenderjahr 2022 gesehen, dürfen die Zuschüsse die Aufwendungen insgesamt
nicht übersteigen.
Werden im gesamten Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der
Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu
behandeln (BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022, IV C 5 – S 2351/19/10002:007).

Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von
Kryptowährungen veröffentlicht. Das BMF erläutert viele technische Begriffe und geht auf die
Zuordnung zu den einzelnen Einkünften ein, wobei auch vereinzelt die bilanzielle Erfassung
dargestellt wird.

Für bilanzierende Steuerpflichtige gelten nach dem Schreiben die folgenden Grundsätze:
◼ Die einzelnen Einheiten virtueller Währungen und die sonstigen Token sind nicht abnutzbare
materielle Wirtschaftsgüter, die mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten sind.
◼ Die Anschaffungskosten ergeben sich aus dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung. Hierzu
kann auf den Börsenpreis digitaler Börsen oder auf den Marktpreis, wie er sich von
Handelsplattformen oder aus Internetlisten ergibt, zurückgegriffen werden. Falls die Ermittlung
der individuellen Anschaffungskosten nicht möglich ist, darf eine Bewertung mit den
durchschnittlichen Anschaffungskosten erfolgen.
◼ Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt davon ab, ob die Kryptowährung
dauerhaft dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (dann Anlagevermögen) oder aber wieder verkauft
werden soll (dann Umlaufvermögen). Dementsprechend ist die Kryptowährung in der Bilanz als
Finanzanlage (Anlagevermögen) oder als sonstiger Vermögensgegenstand (Umlaufvermögen)
auszuweisen.
Hinweis: Ausführungen zu einer möglichen Teilwertabschreibung enthält das BMF-Schreiben
nicht. Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung hängt nach dem Gesetz davon ab, dass der Wert
voraussichtlich dauernd gemindert ist.

Durch die Veräußerung, Verwendung oder sog. Blockerstellung können steuerpflichtige Einkünfte
erzielt werden:
◼ Gehört die Kryptowährung zum Betriebsvermögen, wird jede Betriebsvermögensmehrung als
Gewinneinkünfte besteuert; zu gewerblichen Einkünften kommt es auch, wenn der
Steuerpflichtige ausschließlich im Bereich der Kryptowährung nachhaltig und mit
Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.
◼ Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung werden die Anschaffungskosten für die Kryptowährung
erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt.
◼ Gehört die Kryptowährung zum Privatvermögen, kann die Veräußerung der Kryptowährung zu
einem Spekulationsgewinn führen. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Ein
Spekulationsgewinn bleibt steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen Spekulationsgeschäften
dieses Jahres weniger als 600 € beträgt.
Hinweis: Nach jedem Tausch beginnt eine neue einjährige Spekulationsfrist.
Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Das Schreiben bindet nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte.

Sonstiges Aktuelles

INFO August 2022:

Einkommensteuer Steuerermäßigung nach § 35 a EStG bei ambulanten Pflege- und BetreuungsleistungenBFH-Urteil vom 12.04.2022 Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG

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INFO März 2022:

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